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April 23 2010

mschuett

Metadiskussion: Das Rätsel Polizeigewerkschaften

[from netzpolitik.org:]

Polizeigewerkschaften sind mir wirklich ein Rätsel. Immer wieder fordern sie reflexhaft, laut und vehement… populistischen Unsinn, der den Interessen ihrer Mitglieder letztlich widerspricht.

Wann immer ein Verbrechen auf einem öffentlichen Platz stattfindet, folgt garantiert die Forderung einer Polizeigewerkschaft nach noch mehr Überwachungskameras. Dabei gibt es inzwischen mehrere Studien, die nachweisen, dass diese wenig effektiv sind und sogar zu Personalabbau führen, weil die Polizeipräsenz vor Ort reduziert wird – “wir haben ja jetzt die Kameras”.

Ebenso unverständlich, warum Polizeigewerkschaften Fans von Internetsperren sind. Das Argument wurden in diesem Blog bereits oft genug wiederholt: Die an die Öffentlichkeit gekommenen ausländischen Sperrlisten beweisen schon, dass man dort illegale oder einfach nur unbequeme Seiten sperren ließ, aber damit den Fall als erledigt betrachtete.

Die Polizei mag damit ihre Fallstatistik aufblasen, aber fängt sie damit Täter? Nein. Ein Ermittler kann mit so einer Pseudolösung doch kaum zufrieden sein. Die Polizei könnte gegen Kinderporno-Server so effektiv sein wie die Bankenwirtschaft gegen Phishing, wenn sie so ausgestattet und motiviert wäre wie die Banken. Warum sagen das die Polizeigewerkschaften nicht zur Politik?

Der vom Bund der Kriminalbeamte (BdK) vielgepriesene 110-Button im Browser wäre auch so ein System zur ungebremsten Generierung von Fallzahlen: Mit “Web Patrol” würde die Polizei in sinnlosen Meldungen ersticken. Gerade Polizisten wissen doch, dass man nicht möglichst viele, sondern möglichst gute Berichte über Straftaten benötigt.

Morgen will der BdK beim FDP-Parteitag demonstrieren, u.a. weil sich die Partei und ihre Justizministerin klar gegen die Vorratsdatenspeicherung positioniert haben.

Ein abseits der bürger- und datenschutzrechtlichen Fragen kaum beachteter Grund für die sechsmonatige VDS ist, dass es zu wenig fachlich ausgebildete Polizisten gibt, um die bereits heute existierenden Datenspuren zeitnah auszuwerten: Es gibt einen Ermittlungsstau bei Internet-Verbrechen.

Eigentlich müssten sich Polizeigewerkschaften doch ein Loch in den Bauch freuen, wenn z.B. die Vorratsdatenspeicherung nicht kommt, denn sie können nun genau das fordern, was was ihren Mitgliedern zu gute kommt und ja auch die Kritiker wollen: Mehr Fachpersonal, bessere Ausbildung (und somit höhere Gehälter), bessere IT-Ausstattung.

March 05 2010

mschuett

Bundesverfassungsgericht ERLAUBT Vorratsdatenspeicherung

[from Jan Schejbal:]

Für Ungeduldige gibt es unten eine Zusammenfassung, die erklärt, warum das Urteil des Bundesverfassungsgerichts absolut nicht gefeiert werden kann und eine epische Niederlage darstellt.

Der 2.3.2010 sollte ein Festtag werden. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, hatte ein Grundsatzurteil angekündigt, welches in ganz Europa beachtung finden würde. Damit habe ich (und nicht nur ich) eigentlich erwartet, dass das Prinzip der Vorratsdatenspeicherung, d.h. die massenhafte, ungezielte Speicherung von Daten möglichst vieler Menschen, für verfassungswidrig erklärt wird, klargestellt wird, dass die EU nicht über dem Grundgesetz steht und dass die Politiker sowas nicht nochmal versuchen sollen. Das hätte nicht nur die VDS an sich, sondern auch andere Datenkraken wie ELENA betroffen.

Angesichts der früheren Rechtsprechung des BVerfG, z. B. zur Volkszählung, wäre das auch nicht unrealistisch gewesen.

Natürlich brach zunächst Jubel aus als im Urteil (Video) festgestellt wurde, dass die derzeitige VDS gegen das GG verstößt, und vor allem, als sie für nichtig erklärt wurde. (Oft erklärt das BVerfG, dass ein Gesetz verfassungswidrig ist, erklärt es aber nicht für nichtig. Dann würde es weiter gelten, bis die Politik es korrigiert, und das dauert. Wenn es nichtig ist, ist es direkt weg.) Dann kam noch der Hinweis, dass die Daten sofort zu löschen sind. Jubel und “STRIKE!”-Rufe folgten. So sieht eigentlich ein Sieg auf der ganzen Linie aus.

Dann kam die Begründung. Und die hatte es in sich. Der Jubel verstummte schnell, als der Schlüsselsatz “Zwar ist eine solche Vorratsdatenspeicherung mit dem Grundgesetz nicht schlechthin unvereinbar” fiel. Wenn man noch gedacht hatte, man könnte sich im Jubel verhört haben, gab es nach der Aussage, dass eine Vorratsdatenspeicherung auch Grundgesetzkonform zu machen war, keinen Zweifel mehr. Damit hat das BVerfG die Vorratsdatenspeicherung erlaubt. Das schön aussehende Urteil war also in Wirklichkeit eine epische Niederlage.

Danach folgte nur, wie von vielen befürchtet, ein HowTo für die Regierung, wie sie die Vorratsdatenspeicherung doch einführen kann. Die Auflagen sind nur das, was eigentlich selbstverständlich ist – es muss ein hohes Sicherheitsniveau gewahrt bleiben, aber die Daten werden gespeichert.

Es folgt noch ein kleiner Lichtblick: Die Daten dürfen wenigstens nur noch für auch im Einzelfall schwere Straftaten benutzt werden. Vielleicht könnte so sogar der beliebten Taktik ein Riegel vorgeschoben werden, einfach erstmal wegen “Verdacht auf Bildung einer Terroristischen Vereinigung” zu ermitteln, um alle Instrumente nutzen zu können. (Video: Teil 2) Die Einschränkungen beziehen sich aber natürlich nur auf den Zugriff, nicht auf die Speicherung, die das eigentliche Problem ist.

Ein weiterer Hammer folgt auf den Fuß: Der vielversprechende Satzanfang “Im Hinblick auf die Gefahren und die Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben” – auf den man eigentlich etwas wie “ist die Verwendung der Vorratsdaten nicht zulässig” erwartet hätte, wird stattdessen so fortgesetzt: “ist die Verwendung der Vorratsdaten gleichsam wirksam zu begrenzen.” Also wieder kein Verbot, sondern eine ausdrückliche Erlaubnis, die Vorratsdaten auch für Nachrichtendienste und Gefahrenabwehr zu nutzen. Immerhin nur für besonders schwere und konkrete Gefahren – wie bei den ebenfalls erlaubten Onlinedurchsuchungen!

Für anonyme Beratungsdienste wird ein Übermittlungsverbot gefordert. Das dürfte sich also auch erst auf die Übermittlung, nicht auf die Speicherung, beziehen. Gespeichert werden darf also wohl auch ein Anruf bei einer anonymen Beratungsstelle.

Die Benachrichtigung des Betroffenen, die in der Regel zu erfolgen hat, darf mit richterlicher Genehmigung unterbleiben – wie auch beim Abhören. Dort wird die Ausnahme meist pauschal immer wieder verlängert, der Richtervorbehalt ist ein zahnloser Tiger. Nicht einmal eine wirksame Benachrichtigungspflicht existiert also, womit auch der geforderte Rechtsschutz für die Tonne ist, der eh nur nachträglich erfolgen würde.

Dann folgt der finale Schlag, der das Urteil zu einer absolut niederschmetternden Niederlage für jeden Datenschützer macht: “Für die nur mittelbare Nutzung von Vorratsdaten zur Erteilung von Auskünften über den Inhaber von IP-Adressen gelten weniger strenge Anforderungen.” Ohne Einschränkung auf schwere Straftatbestände, auch für Nachrichtendienste und Gefahrenabwehr, wird einer der schwerwiegendsten Punkte der Vorratsdatenspeicherung für den Internetbereich, für zulässig erklärt. Sogar für Ordnungswidrigkeiten kann der Gesetzgeber solche Auskünfte erlauben. Soweit ich weiß, ist das deutlich schlimmer, als der Status quo. Nicht einmal ein Richtervorbehalt wird gefordert, wie in der Pressemitteilung nochmal klargestellt. (Abschnitt “Anforderungen an die mittelbare Nutzung der Daten zur Identifizierung von IP-Adressen”)

Zusammenfassung

Damit hat das Bundesverfassungericht festgestellt

  • Die Vorratsdatenspeicherung ist erlaubt
  • Lediglich die Abfrage der Daten wird eingeschränkt
    • nur für schwere Straftaten
    • Richtervorbehalt
    • Keine Auskunft (aber wohl Speicherung!) bei anonymen Beratungsdiensten
    • leicht umgehbare Benachrichtigungspflicht
  • Zugriff auch für Gefahrenabwehr und Nachrichtendienste
  • IP-Adressen dürfen Nutzern ohne wirkliche Einschränkung zugeordnet werden
    • ohne Richtervorbehalt!
    • sogar für Ordnungswidrigkeiten
    • auch für Nachrichtendienste und Gefahrenabwehr
  • Dafür wurde die derzeitige Version der Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Aufgrund der obigen Punkte ist das Urteil dennoch eine völlige Niederlage.

    Natürlich hätte es noch schlimmer werden können – zum Beispiel hätte es passieren können, dass die derzeitige Vorratsdatenspeicherung nicht für nichtig erklärt wird und somit weiter gilt. Und siehe da: In Absatz 309 der Begründung erfährt man, dass diese Entscheidung mit 4:4 Stimmen äußerst knapp gefallen ist. Ich versuche in einem weiteren Artikel eine Analsyse dazu und zu den unter dem Urteil aufgeführten abweichenden Meinungen einzelner Richter zu schreiben.

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